Information für Kunden mit US-nahen Finanzprodukten und -instrumenten

 

Sehr geehrte Kunden,

um Tatbestände zur Steuervermeidung zu verhindern, hat das US-Finanzministerium zum 1. Januar 2017 den Umfang von Produkten, die der US-Quellensteuer unterliegen, von US-Emissionen auf Emissionen ausserhalb der USA ausgeweitet. Konkret bedeutet dies, dass Emissionen, die ausserhalb der USA begeben wurden, jedoch auf US-Wertpapiere referenzieren, der US-Quellenbesteuerung unterliegen. So verlangt es eine neue Regelung (Section 871 (m) IRC) des US-Finanzministeriums.

 

Nein, ich bin nicht davon betroffen

Wenn Sie nur in Produkte (z.B. bestimmte Zertifikate) investiert haben, denen keine oder nur zu einem Bruchteil amerikanische Werte zu Grunde liegen, sind Sie nicht von den Neuerungen betroffen. Bitte beachten Sie: Für Produkte, die vor dem 1. Januar 2017 erworben wurden, gilt grundsätzlich ein Bestandsschutz. Dieser gilt aber nicht, wenn die bereits erworbenen Finanzprodukte eine wesentliche Veränderung nach dem 1. Januar 2017 erfahren.

Um auch künftig nicht betroffen zu sein, meiden Sie Wertpapierprodukte, die auf amerikanische Werte referenzieren. Diese Produkte können in Zukunft daran erkannt werden, dass der Emittent dies im Emissionsprospekt mitteilt.


Falls Sie nicht betroffen sind, brauchen Sie dieses Schreiben nicht weiterzulesen.

 

Ja, ich bin davon betroffen

Wenn Sie in Produkte investiert haben, die in einem bestimmten Näheverhältnis zu US-Werten stehen, beispielsweise Swaps, börsennotierte oder OTC („over the counter“) gehandelte Optionen, Forwards, Futures, Zertifikate, Wandelschuldverschreibungen etc., gilt die Neuerung für Sie.
 

Es muss sich dabei nicht um einen amerikanischen Wertpapieremittenten handeln. Auch müssen die dividendenähnlichen Zahlungen einem Empfänger nicht tatsächlich zugehen. So wird zum Beispiel der Wert einer Option auch mit der US-Steuer belegt, wenn die Option nicht ausgeübt wird.


Falls Sie betroffen sind, lesen Sie bitte das gesamte Schreiben aufmerksam durch.

 

Ab wann werden meine Produkte besteuert?

Ab dem 1. Januar 2017 werden US-amerikanische Quellensteuern für Produkte fällig, die die Kursentwicklung des amerikanischen Basiswertes eins zu eins abbilden, sogenannte Delta 1-Produkte (Die Kennzahl Delta beschreibt die Beziehung zum amerikanischen Basiswert). Dieses Zugeständnis konnten die deutschen Bankenverbände dem amerikanischen Fiskus im Dezember 2016 kurzfristig abnehmen.

Erst ab dem 1. Januar 2018 werden US-amerikanische Quellensteuern auch auf Finanzprodukte und -instrumente fällig, die nur mit einem Delta von mindestens 0,8 auf US-Werten basieren.

Die Definition der betroffenen Referenzprodukte ist noch sehr unspezifisch und wird voraussichtlich erst im Jahr 2017 abgeschlossen sein. Im Zuge dessen kann es zu einem nachträglichen Steuereinbehalt auf bereits erhaltene dividendenähnliche Zahlungen kommen.

 

Rentieren sich meine Finanzprodukte jetzt überhaupt noch?

Ihr zuständiger Berater wird Sie gern ausführlich darüber informieren, ob es sich weiterhin für Sie lohnt und noch ausreichend renditeträchtig ist, Ihr Portfolio zu halten bzw. zukünftig weitere Produkte dieser Art zu erwerben.

 

Muss ich den US-Quellensteuerabzug selbst veranlassen?

Sie brauchen nichts weiter zu unternehmen. Deutsche Institute sind dem US-Fiskus vertraglich verpflichtet, die US-Quellensteuer auf die oben genannten Produkte einzubehalten (selbst wenn das zwischen Deutschland und den USA geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Zuteilung des Steueraufkommens vorschreibt). Der Steuersatz beträgt 30 %. Sollten Sie ausschließlich in Deutschland steuerlich ansässig und kein US-Bürger sein, liegt der Satz gemäß Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – USA unter bestimmten Voraussetzungen bei 15%.

 

Kann ich den US-Quellensteuerabzug auf die deutsche Steuer anrechnen lassen?

Auf die zuvor besteuerten Produkte fällt regelmäßig zusätzlich deutsche Kapitalertragsteuer an. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben an die Bankenverbände Ende des Jahres 2016 mitgeteilt, dass sich die abzuführende US-Quellensteuer nicht auf die deutsche Steuer anrechnen lassen wird.

 

Wo kann ich mich genauer informieren?

Falls Sie Fragen zum amerikanischen Steuerrecht oder zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-USA haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

 

Freundliche Grüße

Ihre

Ehninger Bank eG